38 Mrd EUR Finanzielle Unterstützungen in der COVID-19-Krise in Österreich

Die österr. Bundesregierung setzt weitgreifende Maßnahmen zur Erhaltung der Betriebe

Welche Unterstützung können Firmen in Österreich erwarten und für welche Teilgebiete gibt es Unterstützung? Hier eine Zusammenfassung der aktuellen Lage.

Die Österreichische Bundesregierung hat einen Schutzschirm für die österreichische Volkswirtschaft, für die Arbeitsplätze in Österreich in der Höhe von insgesamt 38 Mrd. Euro gespannt.

Zudem werden aufgrund der Krise Vorauszahlungsherabsetzung und Steuerstundungen gewährt.

1. Vergütung nach dem Epidemiegesetz

Wird ein Betrieb aufgrund eines aufgetretenen COVID-19-Falles behördlich geschlossen, so hat der Betriebsinhaber Anspruch auf Vergütung gem § 32 Epidemiegesetz. Der Antrag auf Vergütung ist binnen 6 Wochen nach Schließung bei der zuständigen Behörde einzubringen, bei sonstigem Ausschluss des Anspruchs.

2. Vergütungen aufgrund sonstiger Betriebsschließungen

Auf Basis des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I Nr 12/2020 hat der Bundesminister die COVID-19-Maßnahmenverordnung  BGBl II Nr 98/2020 und die Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 BGBl II Nr 96/2020 erlassen. Auf Basis dieser Verordnung ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit-und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit-und Sportbetrieben sowie Gastgewerbebtrieben untersagt, sofern sie nicht in der Aufzählung der systemrelevanten Betriebe angeführt sind.

Das Betretungsverbot gilt für Kunden, jedoch nicht für Dienstnehmer.

Für „Betriebseinschränkungen“ oder notwendige Schließungen aufgrund dieser Verordnung ist keine Entschädigung vorgesehen.

3. COVID-19-Fondsgesetz

Mit diesem am 16.03.2020 in Kraft getretenen Gesetz wurde der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds eingerichtet. Der Fonds verfügt über keine eigene Rechtsprerönlichkeit und wird beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und von diesem verwaltet.

Die finanziellen Mittel des Fonds können insbesondere für die folgenden Handlungsfelder verwendet werden:

1. Maßnahmenzur Stabilisierung derGesundheitsversorgung;

2. Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des § 13 Abs 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG));

3. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;

4. Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen;

5. Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise;

6. Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr.  186/1950;7.Maßnahmen zurKonjunkturbelebung.

Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel werden vom Bundesminister für Finanzen festgelegt. Über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel entscheidet der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler.

Mit dem COVID-19-Fondsgesetz wurde auch die Finanzierung durch die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) vorgesehen. Die Finanzierungen dienen der Überbrückung von Liquiditätsengpässen.

4. Neues Härtefallsfondsgesetz

Mittels voraussichtlich noch am 20.03.2020 kundegemachtem Gesetz (112 dBlg NR XXVII GP 9) wird das Härtefallfondsgesetz erlassen, mit welchem die Schaffung eines sicherhietsnetzes für Härtefälle bei Ein-Personen-UNternehmen (EPU), freien Dienstnehmern nach § 4 Abs 4 ASVG, Non-Profit-Organisationen (NPO) sowie Kleinstunternehmner, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden Förderungen in Form eines Zuschusses gewährt werden.

Diese Förderung wird von der Wirtschaftskammer Österreich abgewickelt. Das Bundesbßministerium für Digitaislierung und Wirtschaftsstandort stellt  maximal einen Betrag von 1 Mrd EUR zur Verfügung. Eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds wird noch erlassen.

5. Besondere Unterstützung der Stadt Wien

Wiener Betriebe und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hilft die Stadt gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Wien mit einem ersten Hilfspaket und stellt folgende Mittel bereit:

  • 10 Mio Euro Bürgschaften zur Liquiditätsstärkung für Wiener kleine und mittlere Unternehmen (KMUs)
  • 20 Mio Euro Notlagenfonds für Ein-Personen-Unternehmen(EPUs) und Kleinstunternehmen
  • 2 Mio Euro für KMUs zur Einrichtung von Home-Offices
  • 3 Mio Euro Mittelaufstockung des waff für Arbeitsstiftungen

4. AWS Überbrückungsgarantie für Klein- und Mittelbetriebe („KMU“)

Die Definition eines KMU lässt sich wie folgt zusammenfassen: es darf nur weniger als 250 Arbeitnehmer haben und einen Jahresumsatz von max 50 Mio oder eine Jahresbilanzsumme von max 43 Mio EUR.

Die Republik Österreich garantiert für Betriebsmittelkredite von Unternehmen, deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftrags-, Lieferausfälle oder sonstige Marktänderungne aufgrund der COVID-19-Krise beeinträchtigt ist.

Es muss sich jedoch um ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen gehandelt haben. Maximal 2,5 Mio EUR können finanziert werden. Die Garantie kann max 80% des Finanzierungsvolumens betragen; dies bei einer Laufzeit von max 5 Jahren.

5. OeKB Kontrollbank-Refinanzierungsrahmen (KKR)

Die OeKB – Österreichische Kontrollbank – stellt Betreiebsmittelkredite mit Bundeshaftung auf Basis einer WEchselbürgschaft zur Finanzierung der laufenden Exportätigkeit zur Verfügung. Dieses Instrument bestand bereits vor der COVID-19-Krise, wird jedoch nu neuer Bedeutung gelangen.

Einen solchen Kredit können Großunternehmen ,die Waren oder Dienstleistungen exportieren, erhalten. Exportforderungen bzw Exportaufträge können bis zu 15% des Exportumsatzes finanziert werden. Die Haftung kann bis zu 80% des Finanzierungsvolumnes, jedoch maximal 15% des Exportumsatzes betragen, insgesamt gedeckelt mit 60 Mio EUR.

Derzeit steht noch ein Betrag von rund 1,5 Mrd EUR für solche Finanzierungen offen.

Durch die COVID-19-Krise kam es noch zu folgenden Erleichterungen:

  • keine Reduktion der Bundeshaftungen bei Rückgang der Exportumsätze
  • Stundung der quartalsweisen Fälligekiten bei BEdarf
  • derzeit (noch) kein Rechtsanspruch

6. OeKB COVID-19- Sonder-Refinanzierungsrahmen

Aus Anlass der COVID-Krise wurde weitere 2 Mrd EUR an Betriebsmittelkredite für Exportunternehmen zur Verfügung gestellt. Großunternehmen können einen Kreditrahmen in Höhe von 10 % und  Klein- und Mittelunternehmen in Höhe von 15 % ihres Exportumsatzes bei der OeKB beantragen. Die Höchstgrenze bleibt pro Kunde bei 60 Mio EUR.

Die revolvierenden Kredite sollen in erster Linie der Standortsicherung und Fortführung des Betriebs der Exporteure dienen. Die Finanzierungen sind vorerst auf zwei Jahre befristet mit der Möglichkeit, diese danach zu verlängern. Die Kosten orientieren sich am Kontrollbank-Refinanzierungsrahmens (KRR), mit einem – dem Risiko entsprechend leicht erhöhten – Wechselbürgschaftsentgelt.

Erforderlich ist der Nachweis, dass das Unternehmen bis zum Start der COVID-19-Auswirkungen in Österreich wirtschaftlich gesund war.

Der Bund wird voraussichtlich Haftungen für 50 bis 70% der Kredite übernehmen.

Conclusio

Die Republik Österreich sowie die Stadt Wien wie auch die Bundesländer (aus Platzmangel kann an dieser Stelle auf diese nicht eingegangen werden) haben sozusagen Himmel und Hölle in Bewegung gesetzt, um die Wirtschaft aufzufangen, um die Krise überbrücken zu können.

Änderungen und Konkretisierungen der bereits bestehenden Förderung- und Unterstützungsmaßnahmen erfolgen stetig, weshhalb hier nur ein Überblick geboten werden kann.

    RA Mag. Petra Laback ist Rechtsanwältin in Wien und gründete im Jahr 2015 die Kanzlei Laback Law. Sie ist Expertin im Arbeits- und Sozialrecht sowie Arbeitsstrafrecht und auch auf den Gebieten des Vertragsrechts und Zivilrechts. Sie übernimmt Beratung sowie Vertretung vor Gerichten und Behörden. Sie ist Disziplinarrätin der Rechtsanwaltskammer Wien.

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