Das MOSS Umsatzsteuer Verfahren erklärt

Das MOSS Umsatzsteuer-Verfahren ist wichtig für die elektronische Abrechnung von Dienstleistungen von Firmen ausserhalb der EU

Das MOSS Umsatzsteuer-Verfahren ist eine vereinfachte Umsatzsteuerabrechnung, die es ermöglichen soll elektronische Dienstleistungen abzurechnen. Hier erklären wir diese Form der Abrechnung mittels dem MOSS-Verfahren.

Für viele Schweizer Betriebe ist der Export in die EU-Länder ein wichtiger Verkaufsweg. Dabei gibt es auch ein vereinfachte Umsatzsteuerverfahren für Dienstleistungen die in die EU erbracht werden und welches 2015 eingeführt wurde. Hier erklären wir kurz was das MOSS-Verfahren (Mini One Stop Shop) beinhaltet, was es ist und wie man es selbst kurz anwenden kann.

Geltungsbereich für MOSS-Verfahren

  • Es sind nur B2C Geschäftsbeziehungen betroffen (also nur Leistungen an Privatpersonen)
  • Innerhalb der EU gilt der Wohnort einer Privatperson als Leistungsempfänger als Leistungsort für, auf elektronischem Wege, erbrachte Dienstleistungen.
  • Privatpersonen sind alle diejenigen, die keine Umsatzsteuer-ID-Nummer beim Leistungsbezug angeben § 3a Abs. 5 UStG-Deutschland.
  • Für Unternehmer (B2B) gilt wie bisher das Reverse -Charge Verfahren.
  • Dem leistenden Unternehmer wird zugemutet, dass er den Wohnort ermitteln kann und aufzeichnet/ dokumentiert.

Welche elektronischen Dienstleistungen sind betroffen?

  • Es sind rein elektronisch erbrachte Dienstleistungen betroffen
  • Die Dienstleistung muss im Wesentlichen ohne menschliches Handeln erbracht werden
  • Es gibt hierzu noch keine gesicherte Rechtsprechung, jedoch wurden in Deutschland durch den Bundesfinanzhof eine Dating-Plattform als Portal für elektronische Dienstleistungen angesehen. Dies wurde damit begründet, dass die Portalmitglieder sich im wesentliche per Profilen übereinander informieren und die Interaktion der Portalmitglieder untereinander keiner „menschlichen“ Interaktion durch den Betreiber notwendig macht.
  • Aufwendige „menschliche“ Vorarbeiten z.B. die Programmierung des Portals sind unerheblich. Somit kommt es auf Vorleistungen oder Wartungsarbeiten nicht an.

Daher sind folgende Dienstleistungen mit sehr hoher Sicherheit betroffen:

  1. Downloads gegen Entgelt (Fotos, Bilder, E-Books)
  2. Streaming Portale gegen Entgelt
  3. Dating Portale
  4. E-Learning, wenn on Demand bzw. als Software genutzt
  5. Onlinespieleplattformen
  6. Datenbankportale
  7. Chatportale etc.

Ausnahmen von elektronischen Dienstleistungen

  • Auf elektronischem Weg erbrachte menschliche Dienstleistungen fallen nicht unter das MOSS Verfahren
  • Bildungsdienstleistungen, die „live“ über ein Webportal erbracht werden, sind hiervon nicht betroffen. Hier steht die menschliche Leistung im Vordergrund.
  • Wo die Grenze zum Life-Streaming gezogen werden kann, steht derzeit noch nicht fest. Für die Preiskalkulation sollte man davon ausgehen, dass in der EU Mehrwertsteuer anfällt.

Vorteile des MOSS Verfahrens

  • Wer als Schweizer Unternehmer in viele EU-Länder elektronische Dienstleistungen erbringt, müsste normalerweise in jedem Land eine Umsatzsteuererklärung einreichen. Häufig ist auch eine Registrierung bei Aufnahme der Tätigkeit erforderlich. Dies ist gerade bei Kleinstumsätzen in ein EU-Land für Verwaltung und Dienstleister sehr aufwendig. Vor allem entstehen schnell hohen Steuerberatungs- oder Fiskalvertreterkosten (analog dem Treuhänder) im Ausland.
  • Dies soll durch das MOSS Verfahren erleichtert werden. Daher kann der Schweizer Unternehmer sich ein EU-Land aussuchen und dort für alle EU-Länder per MOSS-Verfahren eine „Gesamt“ – Umsatzsteuervoranmeldung einreichen. Auch die Überweisung der Umsatzsteuer erfolgt für alle EU-Länder nur an eine Stelle im gewählten Land. In Deutschland ist das das Bundeszentralamt für Steuern www.bzst.de
  • Rechtsquelle § 18h UStG-Deutschland
  • Auch die Vorsteuern (also Umsatzsteuern auf bezogene Leistungen), falls in der EU z.B. für einen Server welche anfallen, können per MOSS Verfahren angerechnet werden.

Nachteile des MOSS Verfahrens

  • Wer als Online-Händler in allen EU-Ländern Versandhandel erbringt und die jeweilige Lieferschwelle überschritten hat, muss ohnehin eine Umsatzsteuererklärung im jeweiligen EU-Land erbringen und darf die Vorsteuern für elektronische Dienstleistungen nicht im MOSS Verfahren geltend machen.
  • Daher wäre die Nutzung des MOSS Verfahrens hier zusätzlicher Aufwand.
  • Es ist auch eine Nullmeldung erforderlich, wenn man sich erst mal angemeldet hat.

Wichtige Hinweise

  • Das MOSS Verfahren ist stets nur für die Zukunft anwendbar, daher sollte jeder betroffene Unternehmer sich vorsorglich anmelden, wenn er elektronische Dienstleistungen in die EU erbringt.
  • Wenn man sich einmal zum MOSS Verfahren angemeldet hat, muss man jedes Quartal eine Meldung einreichen – auch eine Nullmeldung ist zwingend erforderlich.
  • Die MOSS Meldung ist jedes Quartal per 20.ten des Folgemonats auf elektronischem Wege einzureichen. Also in Deutschland über das Portal des www.bzst.de
  • Steuerbeträge sind in Euro anzumelden.
  • Die Steuer ist eine Anmeldesteuer, also direkt vom Unternehmer an die jeweilige Finanzbehörde zu überweisen.
  • Es besteht kein Zwang einen Fiskalvertreter zu bestellen, jeder Unternehmer kann die MOSS Erklärung auch selbst einreichen.
  • In Zukunft sind Bagatellgrenzen geplant, derzeit gilt aber noch, dass jeder Umsatz anmeldepflichtig ist – entweder per MOSS oder per Umsatzsteuererklärung im jeweiligen Wohnsitzstaat.
  • Grundsätzlich gilt ein Schweizer Unternehmer in der EU nicht als Kleinunternehmer
  • Anders als in der Schweiz gilt in den meisten EU-Ländern der Kleinunternehmerstatus nur dann, wenn man im jeweiligen EU Land über eine feste Einrichtung verfügt – daher ist ein Schweizer Unternehmer auch dann in der EU Umsatzsteuerpflichtig, wenn er in der Schweiz Kleinunternehmer wäre.

GastauthorMatthias Steger, Steuerberater, Dipl. Betriebswirt (univ.) / Dipl. Finanzwirt (FH),

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