Klare Eigentumsverhältnisse in KMU’s mit Hilfe der Blockchain

Die Aktie auf der Blockchain? Wie kann dies funktionieren dank DLT-Technologien

Zurzeit läuft in der Schweiz eine Gesetzesrevision mit dem Ziel diverse Gesetzartikel anzupassen oder neu einzuführen, um die rechtssichere Nutzung der Blockchain Technologie / Digital Ledger Technologie (DLT) zu ermöglichen. In diesem Beitrag wird die laufende Gesetzesrevision aus einem KMU Blickwinkel betrachtet. Der Beitrag richtet sich daher primär an Leser aus der Schweiz.

Zurzeit läuft in der Schweiz eine Gesetzesrevision mit dem Ziel diverse Gesetzartikel anzupassen oder neu einzuführen, um die rechtssichere Nutzung der Blockchain Technologie / Digital Ledger Technologie (DLT) zu ermöglichen. In diesem Beitrag wird die laufende Gesetzesrevision aus einem KMU Blickwinkel betrachtet. Der Beitrag richtet sich daher primär an Leser aus der Schweiz.

Viele KMU kämpfen mit der digitalen Transformation und das Thema Blockchain ist meist noch meilenweit entfernt. Trotzdem sollte man auch als KMU die technologischen Entwicklungen im Auge behalten.

Zwei Drittel aller Schweizer KMU’s haben unklare Eigentumsverhältnisse

Gerade die geplante Gesetzesänderung könnte ein Problem lösen, welche viele KMU häufig (oft unbewusst) haben. Durch die Gesetzesrevision wird es möglich sein, die eigenen Aktien mit Hilfe einer DLT zu administrieren. Zugegeben die Administration der Aktien auf der DLT ist nicht ein besonders attraktives Thema, klare Eigentumsverhältnis sind für Aktionäre wesentlich. Bei circa zwei Drittel aller Schweizer KMU ist die Eigentumsstruktur gemäss Credit Suisse nicht eindeutig. Was ein klares Anzeichen dafür ist, dass die korrekte Administration oft vernachlässigt wird. Dies vielfach deshalb, weil nur sehr wenige Aktienübertragungen stattfinden und man sich daher nur selten mit dem Thema auseinandersetzen muss.

Die Eigentumsverhältnisse sind vor allem bei Umstrukturierungen, Nachfolgregelungen oder bei Finanzierungsrunden relevant. Die Eigentumsverhältnisse können aber auch bei Streitigkeiten unter Aktionären bedeutsam sein, ein Aktionär kann seine Rechte nur wahrnehmen, wenn er das Eigentum der Aktien nachweisen kann. Die Problematik betrifft sowohl gestandene Unternehmen, bei denen es um zum Beispiel eine Nachfolgeregelung geht, sowie auch Startups, bei welchen sich die Eigentumsverhältnisse durch Finanzierungsrunden immer wieder ändern können. Es kann dann durchaus vorkommen, dass in einem Streitfall der Eigentumsnachweis nicht erbracht werden kann und somit eine Klage vor einem Gericht mangels Legitimation abgewiesen werden muss (z.B. Urteil des Handelsgerichts Zürich vom November 2018 (HG160228).

Die physische Aktie hat ausgedient

Die meisten KMU geben bereits heute ihre Aktien nicht mehr in einer Urkunde aus, sondern nur noch als Wertrechte. Die Übertragung einer Aktie erfolgt daher nicht mehr durch Übergabe/Nachführung einer Urkunde, sondern durch Abtretung der Eigentumsrechte (Verfügungsgeschäft). Die Administration und die korrekte Abwicklung führt zu einem Papierkrieg für das Unternehmen und die Aktionäre. Wie bereits erwähnt, gehen öfters gewisse formale Schritte vergessen, was im Ergebnis zu unklaren Eigentumsverhältnissen und schlussendlich mit einem hohen Berichtigungsaufwand verbunden sein kann (wer sich für genaueren rechtlichen Anforderungen interessiert, kann dies hier nachlesen) und im schlimmsten Fall dazu führt, dass keine Übertragung stattgefunden hat.

DLT als technische Lösung

Diverse Banken bieten bereits heute eine administrative Lösung mit traditionellen Mitteln an, für viele KMU ist diese aber zu teuer und zu unflexibel.

Die geplante Gesetzesänderungen soll es in Zukunft ermöglichen, Wertechte, wozu auch Aktien gehören, elektronisch zu registrieren und elektronisch übertagbar zu machen. Diese wertpapierähnlichen Rechte werden als Registerwertrechte bezeichnet. Damit wird es in Zukunft möglich sein, auf die Schriftform bei der Übertragung zu verzichten. Für die Führung der Registerwertrechte schreibt das Gesetz die Nutzung einer DLT nicht vor, da sich der Gesetzgeber für eine technologieneutrale Formulierung entschieden hat. Es ist aber klar, dass eine DLT Lösung im Vordergrund stand. So muss die Lösung manipulationsresistent sein, eine Legitimationsfunktion übernehmen und zudem einen Verkehrsschutz wahrnehmen, d.h. die Parteien müssen sich auf die Registerrechte verlassen können und diese überprüfen können. Der Begriff DLT wird nicht ins Gesetz aufgenommen aber es finden sich die zentralen Eigenschaften einer DLT im Gesetz. Im Gegensatz zu anderen Ländern schafft die Schweiz kein spezielles Blockchain Gesetz. Die Gesetzesanpassung soll lediglich die Verwendung einer DLT als technische Lösung ermöglichen.

Um als Unternehmen in Zukunft die DLT für die eigenen Aktien nutzen zu können, müssen zum einen, die Statuen angepasst werden und eine Registrierungsvereinbarung erstellt werden und zum anderen, muss der Inhalt der Rechte, die Funktionsweise des Registers sowie die Registrierungsvereinbarung im Register oder in damit verknüpften Begleitdaten festgehalten werden. Bestehende Aktien sind in das neue System zu überführen. Viele Unternehmen werden sich kaum um die technische Umsetzung kümmern wollen. Zum einen sind Open Source Lösungen (bspw. Erweiterung ERC-20 Standard) denkbar, welche durch einen IT Dienstleister implementiert werden können. Daneben sind auch SaaS Lösungen denkbar, welche eine komplette Verwaltung der Aktien auf mit Hilfe einer DLT ermöglichen. Bereits heute gibt es einige Unternehmen, die an solchen Lösungen arbeiten (bspw. Daura, Sygnum Bank, SDX). Ob sich eine und welche DLT Lösung sich etablieren kann ist zum heutigen Zeitpunkt noch offen.

Weitere Einsatzmöglichkeiten

Neben mehr Rechtssicherheit hinsichtlich den Eigentumsverhältnissen sowie bei der Übertragung von Aktien, kann die DLT einem Unternehmen noch weitere Vorteile bieten. So könnte der Nachweis des Eigentums über die DLT auch als Zugangsschlüssel zu Unternehmensinformationen (bspw. Geschäftsabschluss) dienen. Es wäre zudem möglich weitere Smart Contracts einzusetzen. So könnte dies die Standardisierung und die einfache Handhabung von Aktionärsbindungsverträgen oder von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen ermöglichen. Gerade, wenn man sich nicht im Guten trennt, kann die Rückübertragung der Aktien mühsam werden. Hier könnte ein intelligent gestalteter Smart Contract Abhilfe schaffen. Eine weitere Hoffnung ist, dass eine Kapitalisierungsrunde mit einer DLT Lösung effizienter abgewickelt werden kann und es somit für ein KMU in Zukunft einfacher wird, direkt an Investoren zu gelangen.

Natürlich könnte die DLT in Zukunft ebenso für die Schaffung anderer Wertrechte eingesetzt werden. Es wäre beispielsweise denkbar einen Token für ein Profit-Center oder für ein bestimmtes Produkt zu schaffen. Dies könnte zu neuen Formen der Mitarbeiterbeteiligungen führen oder neue Finanzierungs- und Investitionsmöglichkeiten bieten.

Die angestrebte Gesetzesänderung ist zumindest ein sinnvoller Schritt Richtung Digitalisierung, ob sich die DLT bei KMU’s etablieren kann, wird die Zukunft zeigen.

Yves Gogniat ist Experte für Informations- und Technologierecht mit den Schwerpunkten Datenschutz und IT-, Vertrags- und Gesellschaftsrecht. Er verfügt über ein breites Wissen in den Bereichen Blockchain-Technologie, Krypto-Währungen und hat seine Erfahrungen in verschiedenen Kanzleien sowie in der öffentlichen Verwaltung gesammelt.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.

This website uses cookies to improve your experience. We'll assume you're ok with this, but you can opt-out if you wish. Accept Read More